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   RG, 21.10.1935 - 3 D 589/35   

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https://dejure.org/1935,205
RG, 21.10.1935 - 3 D 589/35 (https://dejure.org/1935,205)
RG, Entscheidung vom 21.10.1935 - 3 D 589/35 (https://dejure.org/1935,205)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1935 - 3 D 589/35 (https://dejure.org/1935,205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist es immer zu beanstanden, wenn in einer Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen von mehreren Angeklagten zu dem einzigen Zwecke vorübergehend abgetrennt wird, ihn von der Pflicht zur Anwesenheit zu befreien, also zu beurlauben? 2. Zum Begriff der "besonderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 69, 360
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.03.1953 - 5 StR 676/52

    Materielle und formelle Voraussetzungen der Verbindung und Trennung von Verfahren

    Das Reichsgericht hat es später mehrmals für zulässig erklärt, während der Hauptverhandlung das Verfahren gegen einen der mehreren Mitangeklagten abzutrennen und es dann später wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten zu verbinden (RGSt 69, 18 = JW 1935, 1098 18 mit zustimmender Anmerkung von Klefisch; RGSt 69, 360; RGSt 70, 65).
  • BGH, 04.03.1966 - 1 StR 385/65

    Verhandlung zur Sache und ordnungsgemäßes Verfahren bei ständiger Abtrennung und

    Darin lag eine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil gegen den Angeklagten K. beruhen kann (RGSt 67, 417, 418; vgl. auch RGSt 69, 360; 70, 67).
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 461/58

    Rechtsmittel

    Es mag auch eine nur vorübergehende Abtrennung zulässig sein, etwa, um dem betreffenden Angeklagten die Anwesenheit bei einem Anklagepunkt, der ihn nicht betrifft, zu ersparen (RGSt 69, 360 ff; 70S. 69).
  • BGH, 11.01.1952 - 2 StR 32/50

    Rechtsmittel

    Eine solche zeitweise Trennung der Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 65 ff; 69, 360; 69, 18, 20 ff) zulässig ist, war von dem Gericht offensichtlich gewollt und für die Beteiligten deutlich erkennbar.
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